Satzung des WSVM
I. Allgemeines
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beide Geschlechter.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
WASSERSPORTVEREIN MARBACH e.V. (WSVM).
Er hat seinen ständigen Sitz in 36100 Petersberg-Marbach. Die Anschrift richtet sich nach dem jeweiligen 1. Vorsitzenden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Mitgliederversammlung sollte bis spätestens 12 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Aufgabe des Vereins ist es, jegliche Art von Wassersport (Segeln, Windsurfen, Boots- und Fahrtensport, Schwimmen, Sporttauchen etc. in all ihren Erscheinungsformen) sowie das Vereinsleben zu fördern. Er ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral.
(3) Im Rahmen seines Aufgabenbereiches setzt sich der WSVM für Natur-, Landschafts- und Umweltschutz und für geeignete Maßnahmen zur Nutzung und Erhaltung von Wasserflächen und Ufergebieten ein.
(4) a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 3
Mitglieder
Mitglieder können sein:
1. Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder
3. Fördernde Mitglieder
Zu 1.:
Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen zuerkannt, die sich besonders um den Verein durch langjährige aktive Vereinsarbeit verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes und Beschluss einer Mitgliederversammlung, wobei die einfache Stimmenmehrheit ausreicht. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist eine Urkunde auszustellen.
Zu 2.:
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder des WSVM, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und zumindest eine der unter § 2, Ziffer (2) aufgeführten Wassersportarten ausüben, sofern gewährleistet ist, dass sie sich dabei nach den Richtlinien zur Förderung der Sicherheit auf dem Wasser und den Bestimmungen des Umwelt- und Naturschutzes verhalten.
Jugendliche unter 18 Jahren und Kinder können auf Antrag aufgenommen werden. Sie haben bei der Mitgliederversammlung Teilnahme- und Rederecht.
Bei Fahrten müssen minderjährige Teilnehmer das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten vorlegen. Die aufsichtsführende Person wird vor Beginn einer Reise vom Vorstand benannt.
Zu 3.:
Fördernde Mitglieder sind:
a) ordentliche Mitglieder, die auf eigenen Antrag zu fördernden Mitgliedern werden.
b) Freunde und Gönner des Vereins, die auf Beschluss des Vorstandes als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
§ 4
Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Voraussetzungen mitbringt, um dem § 2 der Satzung gerecht zu werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Satzung des Vereins. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird nur von den unter § 3, Punkt 2 und 3, erwähnten Personen erhoben. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Jugendliche unter 18 Jahren und Mitglieder in der Ausbildung zahlen ermäßigten Beitrag.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch eigenen Austritt, durch Ausschluss, durch Tod oder durch Auflösung des Vereins. Mit dem Austritt erlöschen für das Mitglied alle dem Verein gegenüber erworbenen Rechte. Dem Verein gegenüber bleibt das Mitglied nach den Bestimmungen des BGB im Regress. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied wegen vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind:
a) Grobe Verstöße gegen Interessen oder das Ansehen des Vereins oder Nichtbefolgen von rechtsgültigen Beschlüssen.
b) Mangelnde bzw. keine aktive Mitarbeit, ohne dass zwingende Gründe vorliegen oder nachhaltige Beeinträchtigung der Ordnung auf dem Vereinsgelände. Eine Beurlaubung ist möglich, muss aber über den Vorstand eingereicht werden.
Ein Ausschluss ist schriftlich dem betroffenen Mitglied mitzuteilen. Einspruch kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung erfolgen und muss begründet werden. Eine Mitgliederversammlung entscheidet dann über eine weitere Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an dem Vereinsleben aktiv teilzunehmen. Sie haben außerdem das Recht auf Betreuung und Unterstützung durch den WSVM in allen Angelegenheiten, die die von ihnen ausgeübte Wassersportart betreffen.
(2) Der WSVM hat dafür zu sorgen, dass sich seine Mitglieder nach den unter § 3, Punkt 2, genannten Richtlinien verhalten.
(3) Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die vom WSVM durchgeführten, offiziellen Veranstaltungen zu unterstützen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu wahren. Im Falle einer Verhinderung bei einer offiziellen Veranstaltung ist der Vorstand rechtzeitig zu benachrichtigen.
(4) Anträge können von jedem volljährigem Mitglied nach § 3 gestellt werden.
(5) Volljährige Mitglieder, die mindestens ein Jahr dem Verein angehören, sind wählbar. Ausgenommen sind fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung nicht Gegenteiliges beschließt.
III. Gliederung
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
§ 9
Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen:
l. Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte
2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
3. Beschlussfassung über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes
5. Wahl eventueller Ausschüsse
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Satzungsänderungen
8. Sonstige Beschlüsse
Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach § 3, Ziffern 1–3.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied für jede Abstimmung eine Stimme. Beschlüsse zu den Ziffern 1. – 6. sowie Ziffer 8. bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Beschlussfassungen zu Ziffer 7. ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch geheime Wahl. Bei nur einem zur Wahl stehenden Vorschlag kann offen abgestimmt werden, sofern die Versammlung dies einstimmig genehmigt.
§ 10
Vorstand
Er besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Zeugwart
Platzwart
Kassenwart
Jugendobmann
Diesem können durch Antrag eines Mitgliedes und Beschluss der Mitgliederversammlung weitere Positionen hinzugefügt werden.
Gemäß § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Der Vorstand ist mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragt und ehrenamtlich tätig. Er erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins. Ihm obliegen die Einberufungen
der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren bis zur Neuwahl, wie in § 9 festgelegt.
1. Vorsitzender: Er leitet die Mitgliederversammlung, den Verein sowie die Vorstandssitzungen. Er führt die Verhandlungen und empfängt die an den Verein gerichteten Zuschriften. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Vorsitzender: Er vertritt den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfalle und unterstützt ihn bei allen anfallenden Aufgaben.
Schriftführer: Er führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen. Ihm obliegen alle schriftlichen Arbeiten, die sich aus dem allgemeinen Geschäftsverkehr ergeben. Er führt die Mitgliederkartei des Vereins.
Kassierer: Er verwaltet das Vermögen des Vereins und führt die Kassenberichte.
Zeugwart: Er verwaltet und wartet das gesamte Gerät, die Sachwerte des WSVM und überwacht deren sachgemäße Handhabung.
Platzwart: Er verwaltet und pflegt die Vereinsanlage und überwacht deren sachgemäße Handhabung.
Wird eine Vorstandssitzung einberufen, hat jedes teilnehmende Mitglied gleiches Stimmrecht.
Ausschüsse: Ein Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand ernannt. Er hat Sonderaufgaben organisatorischer Art zu erfüllen.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 11
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung hat zwei Kassenprüfer zu wählen, die die Kassengeschäfte des Kassierers auf Genauigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen haben. Sie müssen das Ergebnis in Form eines mündlichen Berichtes der Mitgliederversammlung jährlich mitteilen. Mitglieder des Vorstandes sind bei der Wahl ausgeschlossen.
§ 12
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich nach § 1 einberufen. Die Einladung hierzu hat 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen, mit Angabe der vorgesehenen Tagesordnung.
Tagesordnungspunkte, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, sind in der Einladung stichwortartig so zu bezeichnen, dass der Gegenstand der Beschlussfassung erkennbar ist.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen mit Handzeichen. Sofern ein Mitglied einen Antrag auf geheime Abstimmung stellt, erfolgt die Abstimmung geheim, ohne dass hierfür ein Mehrheitsbeschluss notwendig ist.
Anträge sind mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden einzureichen.
Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrags kann nur erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes oder auf eine Auflösung des Vereines hinzielen, sind unzulässig.
Der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ dient der Aussprache und der Information. Unter ihm können ohne entsprechende Vorlage bei der Einladung keine Beschlüsse gefasst werden.
Wählbare Mitglieder, die an der Teilnahme zur Mitgliederversammlung verhindert sind, können in Abwesenheit gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes vorliegt. Zur Mitgliederversammlung wird ein Wahlleiter von der Mitgliederversammlung berufen, der die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und die Entlastung des alten Vorstandes beantragt. Solange er dieses Amt versieht, kann er nicht gewählt werden. Sollte er sich jedoch für ein Amt zur Wahl stellen wollen, so hat die Versammlung einen neuen Wahlleiter zu berufen.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
In folgenden Fällen ist der Vorstand ermächtigt oder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen:
1. Dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite, die der Vorstand nicht alleine verantworten kann.
2. Mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder fordert durch Unterschriften beim 1. Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung.
3. Der Kassenbericht des Vereins unterschreitet die von der Mitgliederversammlung festgelegte Untergrenze.
4. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
IV. Schlussbestimmungen
§ 14
Vermögen des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung mit einer Teilnahme von 75 % der Gesamtmitgliederzahl beschließen. Auch bei der Abstimmung muss eine Mehrheit von 75 % der Stimmen vorliegen. Für den Fall eines Auflösungsbeschlusses bestimmt die Versammlung zwei Liquidatoren aus ihren Reihen, die die mit der Auflösung zusammenhängenden Geschäfte abwickeln.
Sollte die genannte erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht werden, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Petersberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke innerhalb des Ortsteiles Marbach zu verwenden hat.
§ 15
Niederschriften
Über die in den Mitgliedsversammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des Vereins und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 16
Gründung
Mit Inkrafttreten der Satzung gründet sich der Verein WASSERSPORTVEREIN MARBACH e. V.
Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1988.
§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 1. Dezember 1988 in Kraft.
1. Satzungsänderung gemäß Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vom 18. März 2006
2. Satzungsänderung gemäß Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vom 21. März 2015
3. Satzungsänderung gemäß Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vom 19. März 2016
4. Satzungsänderung gemäß Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vom 16. März 2019
§ 18
Datenschutz
Die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) werden beim Wassersportverein Marbach angewendet.
Zum Download und Drucken der Satzung bitte auf diesen Link klicken: WSVM Satzung